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§ 307 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Dampfleitungen.

§ 307

(1) Dampfleitungen für Sattdampf über 6 atü oder für überhitzten Dampf dürfen nur aus nahtlosen oder geschweißten Stahlrohren bestehen, aus geschweißten Stahlrohren jedoch nur dann, wenn die Unbedenklichkeit ihrer Verwendung hiefür von einer autorisierten Versuchsanstalt bescheinigt ist. Formstücke, Gehäuse von Ventilen und anderen Absperrvorrichtungen müssen aus Stahlguß oder Flußstahl hergestellt sein. Flanschverbindungen sind mittels Pantam- oder Vorschweißflanschen, in Ausnahmefällen mittels Walzflanschen herzustellen. Dampfleitungen sind so zu verlegen, daß die auftretenden Wärmedehnungen entsprechend aufgenommen werden können.

(2) Verbindungsschrauben an Dampfleitungen dürfen nur in drucklosem Zustand angezogen werden.

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