Wettermaschinen.
§ 213
(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen die zur Erzeugung des Gesamtwetterzuges dienenden Hauptlüfter mit einem schreibenden Wetterdruckmesser ausgerüstet sein. Die beschriebenen Streifen sind wenigstens drei Monate lang aufzubewahren.
(2) Wettermaschinen, die nicht ständig beaufsichtigt sind, müssen so eingerichtet sein, daß Störungen sofort wahrgenommen und behoben werden können. Die Schmiervorrichtungen der Wettermaschinen müssen, wenn sie nicht selbsttätig arbeiten, während des Ganges gefahrlos bedient werden können.
(3) Alle Hauptwettermaschinen müssen von der Hauptanlage aus mittelbar oder unmittelbar rasch außer Betrieb gesetzt werden können.
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