Wetterschachtabschlüsse.
§ 214
Es muß Vorsorge getroffen sein, daß Beschädigungen der Abschlüsse von Wetterschächten rasch behoben werden können.
Wetterschachtabschlüsse.
§ 214
Es muß Vorsorge getroffen sein, daß Beschädigungen der Abschlüsse von Wetterschächten rasch behoben werden können.