Wetterschachtabschlüsse.
§ 214
Es muß Vorsorge getroffen sein, daß Beschädigungen der Abschlüsse von Wetterschächten rasch behoben werden können.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Wetterschachtabschlüsse.
§ 214
Es muß Vorsorge getroffen sein, daß Beschädigungen der Abschlüsse von Wetterschächten rasch behoben werden können.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)