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§ 189 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Abbau unter brandgefährlichen Halden.

§ 189

Unter brandgefährlichen oder brennenden Halden ist der Abbau untersagt, sofern es nicht infolge der Mächtigkeit der Überlagerung ausgeschlossen ist, daß ein Haldenbrand auf das Flöz übergreift oder Brandgase in die Grube gezogen werden.