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§ 119 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Füllen und Entleeren.

§ 119

Das Füllen und Entleeren der Karbidlampen hat in der Regel über Tage zu geschehen. Muß es bei einzelnen Lampen ausnahmsweise in der Grube vorgenommen werden, so darf der Rückstand nur an Stellen entleert werden, wo er keine Gefahr bringt. Diese Stellen sind vom Betriebsleiter zu bestimmen.