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§ 120 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Lampenputz- und Füllräume.

§ 120

(1) Karbidlampen dürfen für die Belegschaft bei einem Lampenstande von mehr als 30 Stück nur in trockenen und feuersicheren Räumen geputzt und gefüllt werden. Diese müssen von anderen Betriebsräumen abgesondert und gut gelüftet sein.

(2) Der Abzug der Lüftungsvorrichtungen muß vom höchsten Punkt der Decke derart ins Freie führen, daß abgeführtes Azetylengas nicht in benachbarte geschlossene Räume und nicht an offenes Licht, offenes Feuer oder Funken eines Rauchabzuges gelangen kann.

(3) Jeder Raum muß einen eigenen Ausgang besitzen. Die Türen müssen nach außen aufschlagen, die Fenster müssen sich öffnen lassen und dürfen nicht vergittert sein.

(4) Die Räume dürfen nur auf eine Weise geheizt und beleuchtet werden, die jede Entzündungsgefahr ausschließt, und müssen sauber gehalten werden.

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