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§ 115 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Anzahl der Grubenlampen.

§ 115

Die Zahl der auf einem Betrieb vorhandenen Lampen muß ohne die erforderlichen Ersatzlampen die Zahl der gesamten auszurüstenden Grubenbelegschaft um wenigstens 5 vom Hundert übersteigen.