VIII. BELEUCHTUNG UNTER TAGE.
1. Allgemeines. Feste Beleuchtung.
§ 114
Zur festen Beleuchtung der Füllörter, Brems- und Haspelstände, Anschlagpunkte und anderer Grubenräume dürfen nur geschlossene Lampen, deren Glasgehäuse gegen Zertrümmerung geschützt sind, verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
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