§ 114 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

VIII. BELEUCHTUNG UNTER TAGE.

1. Allgemeines. Feste Beleuchtung.

§ 114

§ 114. Zur festen Beleuchtung der Füllörter, Brems- und Haspelstände, Anschlagpunkte und anderer Grubenräume dürfen nur geschlossene Lampen, deren Glasgehäuse gegen Zertrümmerung geschützt sind, verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.