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§ 111 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Fahrrutschen.

§ 111

(1) Die Rutschbäume der Fahrrutschen dürfen nicht stärker als 47 Grad geneigt sein.

(2) Wenn die Rutschen höher als 1,5 m über der Sohle geführt werden, sind entweder in angemessener Höhe über den Rutschbäumen beiderseits gleichlaufende Schutzbäume oder unter den Rutschbäumen Bühnen anzubringen, um ein Abstürzen der Fahrenden zu verhüten.