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§ 110 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Steigbäume, Treppen und Fahrsteige.

§ 110

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)

(2) Treppen und Fahrsteige am Ulm von Zechen oder ähnlichen Grubenräumen sind stets mit Fahrstangen oder Halteseilen zu versehen.

(3) Drahtseile dürfen als Halteseile nicht verwendet werden.