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§ 109 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 109

(1) Zur regelmäßigen Mannschaftsfahrung dienende Fahrschächte und Fahrabteilungen mit hölzernen Fahrten und Bühnen sind monatlich, solche mit eisernen Fahrten und Bühnen vierteljährlich auf ihren Zustand zu untersuchen.

(2) Das Ergebnis ist jeweils im Fahrbuch vorzumerken.