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§ 105 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Einrichtung der Fahrschächte und Fahrabteilungen.

§ 105

(1) Fahrschächte und Fahrabteilungen, die zur Mannschaftsfahrung dienen, müssen stets rein gehalten werden. Tropfwässer sind abzufangen.

(2) Die Zugänge zu den Fahrabteilungen dürfen nicht durch die Förderabteilungen führen.

(3) Fahrabteilungen in Schächten, Brems- und Haspelbergen sind gegen die anderen Abteilungen zu verschlagen, und zwar gegen Förderabteilungen von Schächten und Gestellbergen so, daß niemand den Kopf durchstecken kann. Fahrabteilungen in Rollöchern müssen gegen die Sturzabteilung dicht verschlagen sein. In den Verschlägen angebrachte Türen oder Klappen müssen während der Förderung fest verschlossen gehalten werden.

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