§ 106
(1) In Fahrschächten und Fahrabteilungen mit mehr als 65 Grad Neigung müssen in Abständen von höchstens 8 m Ruhebühnen angebracht sein.
(2) Die Bühnlöcher dürfen nicht übermäßig weit sein, müssen aber das Durchfahren mit Atemschutzgeräten gestatten.
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