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Artikel 8 EUROCHEMIC - Europäische Gesellschaft für Aufarbeitung Kernbrennstoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 8

a) Vorbehaltlich des Artikels 9 sind die für die Einrichtungen und den Betrieb der Gesellschaft erforderlichen Rohstoffe, Ausrüstungsgüter, wissenschaftlichen und technischen Materialien von allen Zöllen oder Abgaben ähnlicher Wirkung sowie von sämtlichen Einfuhrbeschränkungen befreit.

b) Die so eingeführten Erzeugnisse dürfen in dem Hoheitsgebiet des Staates, in den sie eingeführt worden sind, nicht weiterverkauft werden, es sei denn unter Bedingungen, die mit dessen Regierung vereinbart sind.

c) Das für die Gesellschaft bestimmte spaltbare Material sowie von der Gesellschaft erzeugtes oder wiedergewonnenes Material, das für einen Staat bestimmt ist, dessen Regierung Vertragspartei dieses Übereinkommens und Aktionär der Gesellschaft ist oder unter dessen Staatsangehörigen sich Aktionäre der Gesellschaft befinden (im folgenden als „Teilnehmerstaaten“ bezeichnet), ist bei der Ein- und Ausfuhr von allen Zöllen oder Abgaben ähnlicher Wirkung und von sämtlichen Beschränkungen befreit.

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