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Artikel 9 EUROCHEMIC - Europäische Gesellschaft für Aufarbeitung Kernbrennstoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 9

a) Die Gesellschaft kann zur Durchführung der ihrem Zweck entsprechenden Geschäfte Zahlungsmittel der Vertragsparteien des Abkommens vom 19. September 1950 über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion sowie der sonstigen Staaten, deren Regierungen Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, erwerben, besitzen und verwenden. Die Vertragsregierungen erteilen ihr erforderlichenfalls alle notwendigen Genehmigungen in Übereinstimmung mit den in den einschlägigen Regelungen und Vereinbarungen vorgesehenen Verfahren.

b) Die Vertragsregierungen erteilen der Gesellschaft möglichst großzügig die notwendigen Genehmigungen, um ihr den Erwerb, den Besitz und die Verwendung von Zahlungsmitteln zu ermöglichen, die unter Absatz (a) nicht erfaßt sind.

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