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Artikel 7 EUROCHEMIC - Europäische Gesellschaft für Aufarbeitung Kernbrennstoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 7

a) Die Gesellschaft ist in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, von allen Steuern und sonstigen Abgaben anläßlich ihrer Gründung, der Zeichnung oder Erhöhung ihres Kapitals und der Ausgabe von Aktien, sowie von den verschiedenen Formalitäten befreit, die hiermit in diesem Staat verbunden sind. Desgleichen ist sie von allen Abgaben und Steuern anläßlich ihrer Auflösung und Liquidation befreit.

b) In einem Staat, in dem sich der Sitz oder Einrichtungen der Gesellschaft befinden, ist sie von allen Abgaben und Steuern, die anläßlich des Erwerbs von unbeweglichem Eigentum erhoben werden, sowie von allen Umschreibungs- und Eintragungsgebühren befreit.

c) Die Gesellschaft ist in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, hinsichtlich ihrer selbst, ihres Eigentums, ihrer Vermögenswerte und Einkünfte von allen direkten Steuern befreit.

d) Der Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, befreit sie von allen Steuern außerordentlicher oder diskriminierender Art, wie beispielsweise von besonderen Kapitalabgaben oder Steuern, die nicht auch von anderen Gesellschaften mit vergleichbarer Tätigkeit erhoben werden.

e) Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen erstrecken sich nicht auf Abgaben, die als Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe erhoben werden.

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