Artikel 14
a) Die Genehmigung der Sondergruppe ist erforderlich für Änderungen der Satzung, die folgende Punkte betreffen:
- den Sitz der Gesellschaft (Artikel 2);
- ihren Zweck (Artikel 3);
- die Bedingungen für die Zulassung neuer Aktionäre (Artikel 8);
- die Annahme von Beschlüssen der Generalversammlung (Artikel 15);
- die Zusammensetzung des Verwaltungsrates (Artikel 18);
- die Annahme von Beschlüssen des Verwaltungsrates (Artikel 23);
- Informationen und Patente (Artikel 26);
- die Übergangszeit (Artikel 27);
b) Die Genehmigung der Sondergruppe ist erforderlich für Beschlüsse der Gesellschaft betreffend
- i) die Verlängerung der Dauer der Gesellschaft;
- ii) den Abschluß von Verträgen über die Aufarbeitung von Kernbrennstoffen aus Nicht-Teilnehmerstaaten oder die Lieferung besonderen spaltbaren Materials an solche Staaten;
- iii) die Errichtung jedes neuen Werkes durch die Gesellschaft und die Bestimmung seines Standortes sowie jede Erweiterung eines bestehenden Werkes zu einer Großanlage.
c) Bei der Übertragung von Aktien oder Bezugsrechten auf eine Person, die nicht die gleiche Staatsangehörigkeit hat wie der Zedent, bedarf die Wahl des Zessionars der Genehmigung der Sondergruppe. Diese kann jedoch der Übertragung von Aktien durch eine Regierung, die ihre Absicht zur Kündigung nach Artikel 18 Absatz (a) erklärt hat, oder durch Aktionäre, welche die Staatsangehörigkeit einer solchen Regierung besitzen, an Vertragsregierungen oder an deren Staatsangehörige nicht widersprechen.
d) Die Beschlüsse der Sondergruppe auf Grund dieses Artikels bedürfen der Einstimmigkeit ihrer Mitglieder.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)