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Artikel 15 EUROCHEMIC - Europäische Gesellschaft für Aufarbeitung Kernbrennstoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 15

a) Die Genehmigung der Sondergruppe ist ferner erforderlich

  1. i) für alle nicht bereits in Artikel 14 erwähnten Änderungen der Satzung;
  2. ii) für jede Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals, die zu einer Änderung in der Verteilung des Kapitals unter den Aktionären führen würde.

b) Die Beschlüsse der Sondergruppe auf Grund dieses Artikels bedürfen einer Dreiviertelmehrheit ihrer Mitglieder.

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