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Artikel 13 EUROCHEMIC - Europäische Gesellschaft für Aufarbeitung Kernbrennstoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 13

a) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates sowie jeder Aktionär der Gesellschaft kann der Sondergruppe alle Schwierigkeiten unterbreiten, die aus folgenden Anlässen entstehen

  1. i) Aufarbeitung von Kernbrennstoffen aus Teilnehmerstaaten oder Zuteilung der wiedergewonnenen Erzeugnisse;
  2. ii) Verwendung der Mittel der Gesellschaft für die Entwicklung der Forschung;
  3. iii) Mitteilung der Forschungsergebnisse.

b) Wird die Sondergruppe auf diese Weise befaßt, so bedürfen ihre Beschlüsse einer Dreiviertelmehrheit ihrer Mitglieder; diese Beschlüsse sind für die Gesellschaft bindend.

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