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Artikel 12 EUROCHEMIC - Europäische Gesellschaft für Aufarbeitung Kernbrennstoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 12

a) Die Sondergruppe prüft alle im gemeinsamen Interesse der Vertragsregierungen liegenden Probleme, die sich aus der Tätigkeit der Gesellschaft ergeben, und schlägt die Maßnahmen vor, die sie in diesem Zusammenhang für notwendig hält.

b) Sollte sich später zeigen, daß die Anwendung von Rechtsvorschriften in dem Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, oder in einem anderen Teilnehmerstaat bei der Durchführung der dem Gesellschaftszweck entsprechenden Geschäfte Anlaß zu Schwierigkeiten gibt, so schlägt die Sondergruppe Maßnahmen zu deren Behebung im Geiste dieses Übereinkommens vor.

c) Die Vorschläge der Sondergruppe auf Grund dieses Artikels bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit.

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