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Artikel 13 GATT - Schlußakte der 9. Tagung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1957

Artikel 13

Artikel 13 — Ausnahmegenehmigungen unter außergewöhnlichen Umständen

Liegen außergewöhnliche Umstände vor, für die in diesem Abkommen oder im Allgemeinen Abkommen keine Vorsorge getroffen ist, so kann die Versammlung eine Vertragspartei von einer Verpflichtung aus dem Allgemeinen Abkommen entbinden; Voraussetzung dafür ist, daß ein solcher Beschluß mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefaßt wird und dass diese Mehrheit mehr als die Hälfte der Mitglieder umfaßt. Ferner kann die Versammlung nach demselben Abstimmungsverfahren i) bestimmte Arten von außergewöhnlichen Umständen festlegen, unter denen für die Entbindung einer Vertragspartei von Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen andere Abstimmungserfordernisse gelten, und ii) die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels vorschreiben.

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