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Artikel 1 GATT - Weiteranwendung der Listen im Anhang

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.4.1956

Artikel 1

IN DER ERWÄGUNG, daß gemäß Erklärung vom 24. Oktober 1953 die gesicherte Geltungsdauer der Zollzugeständnisse, die in den dem GATT-Abkommen angeschlossenen Listen enthalten sind, am 30. Juni 1955 ablaufen wird, sodaß nach diesem Datum jeder Vertragsstaat in der Lage sein wird, im Wege von Verhandlungen mit anderen Vertragsstaaten die Zollbehandlung, welche er gemäß Artikel II für eine in der betreffenden Liste enthaltene Ware zugestanden hat, zu ändern oder einzustellen,

IN DER ERWÄGUNG, daß obwohl gemäß den Bestimmungen des GATT-Abkommens die Listen trotz Ablauf der gesicherten Geltungsdauer ihre volle Gültigkeit weiterbehalten, haben die Vertragsstaaten den Wunsch, die gesicherte Geltungsdauer der Listen weiter zu verlängern, um so zu der Stabilität der Zollsätze, welche eines (Anm.: richtig: eine) der hauptsächlichsten Errungenschaften des GATT-Abkommens darstellt, weiter zu ermöglichen,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Vertragsstaaten während der 9. Tagung ein Protokoll zur Abänderung des Artikels XXVIII und Absatz A des Artikels XVIII des GATT-Abkommens ausgearbeitet und den Vertragsstaaten zur Annahme zugeleitet haben,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Anwendung der hierin niedergelegten Vorgangsweise, welche bezüglich der Führung von neuen Verhandlungen unter besonderen Umständen während der verlängerten Gültigkeitsdauer der Listen vereinbart wurde, wünschenswert ist, erklären die Vertragsstaaten

1. daß sie zwischen dem 1. Juli 1955 und 1. Jänner 1958 von den Bestimmungen des Artikels XXVIII des GATT-Abkommens nicht Gebrauch machen werden, um die Zollbehandlung, zu deren Anwendung sie gemäß Artikel II des GATT-Abkommens (der nunmehr zum Artikel III wird) im Hinblick auf irgendeine in der betreffenden angeschlossenen Liste enthaltene Ware verpflichtet sind, abzuändern oder abzustellen; vorausgesetzt daß

  1. a) die Bestimmungen dieser Erklärung nicht auf Zollzugeständnisse angewendet werden, welche ursprünglich mit einem Vertragsstaat vereinbart wurden, hinsichtlich welches diese Erklärung keine Gültigkeit besitzt;
  2. b) ein Vertragsstaat, welcher vor dem 1. Juli 1955 im Rahmen der Bestimmungen des Artikels XXVIII in Verhandlungen eingetreten ist, dazu berechtigt sein soll, solche Verhandlungen bis einschließlich 30. September 1955 zu führen, auch wenn er diese Erklärung unterschrieben hat und jede Änderung oder Einstellung eines Zollzugeständnisses im Gefolge solcher Verhandlungen im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels XXVIII in Kraft treten kann, wenn sie dem Generalsekretär des GATT spätestens am 1. Oktober 1955 mitgeteilt wird und der Zeitpunkt, zu welchem derartige Abänderungen oder Einstellungen in Kraft treten sollen, mindestens 30 Tage vorher angemeldet wird;
  3. 2. a) daß ein Vertragsstaat, welcher ein Zollzugeständnis abzuändern oder zurückzunehmen beabsichtigt, zwischen dem 2. Juli 1955 und dem 31. Dezember 1957 oder bis zu dem Tag, an welchem die in dem Protokoll vom 10. März 1955, das die Abschnitte II und III des GATT-Abkommens abändert, vorgesehenen Novellen zu den Artikeln XXVIII und XVIII in Kraft getreten sind (je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt), analog den Bestimmungen des Artikels XVIII, Absatz A und Artikel XXVIII Zahl 4 zusammen mit den hiezu anzuwendenden Noten, die in dem betreffenden Protokoll angeführt sind, in neue Verhandlungen eintreten kann; jeder Vertragsstaat, welcher schon früher zu solchen Verhandlungen gemäß den von den Vertragsstaaten angenommenen Verfahrensregeln ermächtigt worden ist, soll die Möglichkeit haben, diese Verhandlungen gemäß den in diesem Unterabschnitt festgelegten Verfahrensregeln fortzusetzen;
  4. b) daß sie von den Bestimmungen des Artikels XXVIII Zahl 2 des GATT-Abkommens betreffend die Zurücknahme von gleichwertigen Zollzugeständnissen nicht Gebrauch machen werden, wenn ein anderer Staat, der die gegenständliche Erklärung unterzeichnet hat, in Gemäßheit der im Artikel XVIII Zahl 7, Unterabschnitt b,

2. Satz festgelegten Bedingungen handelt.

Die gegenständliche Erklärung wird beim Generalsekretär des GATT und nach dem Inkrafttreten des Abkommens über die Welthandelsorganisation beim Generalsekretär dieser Organisation hinterlegt werden.

Die gegenständliche Erklärung bleibt bis zum 30. Juni 1955 zur Unterzeichnung offen.

Der Generalsekretär des GATT beziehungsweise der Generalsekretär der Welthandelsorganisation wird unverzüglich jedem Vertragsstaat eine beglaubigte Ausfertigung der gegenständlichen Erklärung übermitteln und ihm von jeder erfolgten Unterzeichnung derselben Mitteilung machen.

Die gegenständliche Erklärung wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 102 der Charter der Vereinten Nationen registriert werden.

ZU URKUND DESSEN haben die betreffenden ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter diese Erklärung unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf in einfacher Ausfertigung in französischer und englischer Sprache, wobei beide Teile gleichermaßen authentisch sind, am 10. März 1955.

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