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GATT – Weiteranwendung der Listen im Anhang
Kurztitel
GATT – Weiteranwendung der Listen im Anhang
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1956
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
10.04.1956
Unterzeichnungsdatum
10.03.1955
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Langtitel
(Übersetzung)
ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE WEITERANWENDUNG DER DEM GATT-ABKOMMEN ANGESCHLOSSENEN LISTEN
StF: BGBl. Nr. 75/1956 (NR: GP VII RV 521 AB 543 S. 70 . BR: S. 104.)
Sprachen
Englisch, Französisch
Sonstige Textteile
Nachdem die Erklärung vom 10. März 1955, betreffend die Weiteranwendung der dem GATT-Abkommen angeschlossenen Listen, welche also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Erklärung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 24. Feber 1956.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Gesetzesnummer
10006230
Dokumentnummer
NOR11006343
alte Dokumentnummer
N5195610270W
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