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GATT - Weiteranwendung der Listen im Anhang

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.4.1956

§ 0

GATT - Weiteranwendung der Listen im Anhang

Kurztitel

GATT - Weiteranwendung der Listen im Anhang

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 75/1956

Inkrafttretensdatum

10.04.1956

Langtitel

(Übersetzung)

ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE WEITERANWENDUNG DER DEM GATT-ABKOMMEN ANGESCHLOSSENEN LISTEN

StF: BGBl. Nr. 75/1956 (NR: GP VII RV 521 AB 543 S. 70 . BR: S. 104.)

Sonstige Textteile

Nachdem die Erklärung vom 10. März 1955, betreffend die Weiteranwendung der dem GATT-Abkommen angeschlossenen Listen, welche also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Erklärung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 24. Feber 1956.

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