vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1955

§ 11

(1) Für eingereichte Schuldverschreibungen hat die Staatsschuldbuchhaltung nach Eingang der besonderen Mitteilung (§ 10 Abs. 1) Stückzinsen bis zum Vortag der Abstattung (§ 10 Abs. 2) zu vergüten.

(2) Schuldverschreibungen, die infolge Überschreitung der Höchstgrenze (§ 10 Abs. 1) zurückgewiesen worden sind, werden dem Antragsteller‑ bei Rücksendung gegen Ersatz der Versandkosten ‑ zurückgestellt. Dabei sind in dem Fall, als von eingereichten Schuldverschreibungen inzwischen durch Verlosung (§ 4 lit. e) Stücke gezogen worden sind, dem Abgabepflichtigen in erster Linie gezogene Stücke zurückzustellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)