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§ 12 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1955

§ 12

(1) Schuldverschreibungen, die so beschädigt sind, daß die Prüfung ihrer Echtheit nicht möglich ist, werden zur Abgabenentrichtung nicht in Zahlung genommen.

(2) Fehlende Zinsscheine werden zum Nennbetrag abgezogen.

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