§ 14.
Vertragliche Ansprüche auf Gewinnbeteiligung, außerhalb der Lebensversicherung auch auf Beitragsrückgewähr, sind erloschen, wenn sie sich auf einen Zeitraum vor dem 1. Jänner 1955 beziehen. Diese Bestimmung steht der Ausschüttung einer Gewinnrückstellung in den Folgejahren an die dann vorhandenen Versicherten nicht entgegen. Innerhalb von zwölf Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes können durch Beschluß des Vorstandes der Versicherungsunternehmung und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen die Gewinnbeteiligungspläne für bestehende Versicherungsverträge geändert werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Gesetzesnummer
10006224
Dokumentnummer
NOR12068729
alte Dokumentnummer
N5195535937L
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