§ 15.
(1) In der Sach- und Vermögensschadenversicherung erlöschen die Ansprüche aus Schäden, die mit dem zweiten Weltkrieg unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang stehen.
(2) Auf Kriegsschäden aus Transportversicherungen, bei denen das Kriegsrisiko zufolge besonderer Vereinbarung gedeckt worden ist, findet Abs. 1 insoweit keine Anwendung, als die Versicherungsunternehmung ihrerseits für dieselben Zahlung erhält.
Schlagworte
Sachschadenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Gesetzesnummer
10006224
Dokumentnummer
NOR12068730
alte Dokumentnummer
N5195535938L
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