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Art. 3 § 14 VWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1955

§ 14.

Vertragliche Ansprüche auf Gewinnbeteiligung, außerhalb der Lebensversicherung auch auf Beitragsrückgewähr, sind erloschen, wenn sie sich auf einen Zeitraum vor dem 1. Jänner 1955 beziehen. Diese Bestimmung steht der Ausschüttung einer Gewinnrückstellung in den Folgejahren an die dann vorhandenen Versicherten nicht entgegen. Innerhalb von zwölf Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes können durch Beschluß des Vorstandes der Versicherungsunternehmung und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen die Gewinnbeteiligungspläne für bestehende Versicherungsverträge geändert werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021

Gesetzesnummer

10006224

Dokumentnummer

NOR12068729

alte Dokumentnummer

N5195535937L