§ 13.
(1) Auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen sind die für eine Versicherung bereits erbrachten Zahlungen anzurechnen. Übersteigen diese Zahlungen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen, so kann die Versicherungsunternehmung den Mehrbetrag nicht zurückfordern.
(2) Übersteigen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen die vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes erbrachten Leistungen, so kann der Bezugsberechtigte den Anspruch auf Nachzahlung innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bei sonstiger Verwirkung bei der Versicherungsunternehmung schriftlich geltend machen.
(3) Die Versicherungsunternehmung kommt mit ihrer Nachzahlung nicht in Verzug, wenn sie diese binnen sechs Monaten nach Vorlage aller zur Anspruchserhebung erforderlichen Unterlagen vornimmt. Das Bundesministerium für Finanzen kann diese Frist für bestimmte Arten von Nachzahlungen im Verordnungswege auf höchstens 24 Monate verlängern, wenn dies betriebswirtschaftlich geboten erscheint. Solange die Versicherungsunternehmung mit der Nachzahlung nicht in Verzug ist, sind die Nachzahlungsbeträge nicht zu verzinsen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Gesetzesnummer
10006224
Dokumentnummer
NOR12068728
alte Dokumentnummer
N5195535936L
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