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§ 4 Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1954

§ 4

(1) Das Bundesministerium für Finanzen kann die Entschädigung in vierprozentigen, ab 1. Jänner 1955 in längstens zehn Jahren tilgbaren Bundesschuldverschreibungen oder in Bargeld leisten.

(2) Abgabepflichtige, die veranlagte Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer und Aufbringungsumlage (einschließlich der auf diese Abgaben entfallenden Besetzungskostenbeiträge und Wohnhauswiederaufbaubeiträge) zu entrichten haben, können bei dem hiefür zuständigen Finanzamt ihre Abgabeschuldigkeiten bis zum Betrage von höchstens 5 v. H. der im Laufe des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres zur Entrichtung vorgeschriebenen Schuldigkeiten an den oben genannten Abgaben mit Bundesschuldverschreibungen, die zum Nennwerte angenommen werden, begleichen. Der nach Satz 1 dieses Absatzes zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten zulässige Betrag ist so abzurunden, daß er mit Bundesschuldverschreibungen unter Berücksichtigung ihrer Stückelung ohne Restbetrag abgedeckt werden kann.

(3) Nähere Vorschriften über die Ausgabe und Ausstattung der Bundesschuldverschreibungen und über den Vorgang bei ihrer Verwendung zur Abgabenentrichtung erläßt das Bundesministerium für Finanzen mit Verordnung.

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