§ 3.
(1) Die Höhe der Entschädigung wird in Schillingen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit dem Zweidreiviertelfachen des Nennwertes, auf den die verstaatlichten Anteilsrechte am 16. September 1946 gelautet haben, fortgesetzt.
(2) Für verstaatlichte Anteilsrechte an Kreditinstituten wird die Entschädigung mit dem Eineinhalbfachen des Nennwertes, auf den die Anteilsrechte am 16. September 1946 gelautet haben, festgesetzt.
(3) Zu der sich nach Abs. 1 und 2 ergebenden Entschädigung (Grundentschädigung) sind 32 v. H. zur Befriedigung aller Zinsenansprüche für die Zeit vom 16. September 1946 bis 31. Dezember 1954 sowie zur Abgeltung aller sonstigen Ansprüche aus dem früheren Eigentum an den verstaatlichten Anteilsrechten zuzuschlagen (Zuschlag).
(4) Die Entschädigung (Abs. 1 bis 3) ist ab 1. Jänner 1955 mit 4 v. H. jährlich zu verzinsen.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10006220
Dokumentnummer
NOR40220760
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