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Artikel 1 GATT - Weiteranwendung der Listen im Anhang

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1954

Artikel 1

IN DER ERWÄGUNG, daß gemäß den Bestimmungen des Artikels XXVIII (in neuer Fassung) die gesicherte Geltungsdauer der Konzessionen, die in den dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen angeschlossenen Listen enthalten sind, am 31. Dezember 1953 enden wird, so zwar, daß es nach diesem Zeitpunkt für einen Vertragsstaat möglich sein wird, im Wege von Verhandlungen mit anderen Vertragsstaaten die Anwendung einer Zollbehandlung zu ändern oder einzustellen, die er gemäß Artikel II für eine in der betreffenden Liste genannte Ware zugestanden hat,

IN DER ERWÄGUNG, daß, obschon im Sinne der Bestimmungen des Abkommens die Listen ihre volle Gültigkeit trotz des Ablaufes der gesicherten Geltungsdauer beibehalten werden, die Möglichkeit einer Anwendung des Vorganges gemäß Artikel XXVIII hinsichtlich der Änderung bestimmter Konzessionen durch Vertragsstaaten bei den gegenwärtigen Umständen die Stabilität der Zollsätze, die eine der hauptsächlichen Errungenschaften des Allgemeinen Abkommens war, gefährden würde und IN DER ERWÄGUNG schließlich, daß es keinesfalls wünschenswert wäre, einen derartigen Zustand zu einer Zeit herbeizuführen, in der eine Anzahl von Vertragsstaaten Möglichkeiten und Mittel prüfen, um hinsichtlich der Herabsetzung von Zöllen und des Abbaues anderer Handelsschranken sowie zwecks Erreichung anderer Ziele des Allgemeinen Abkommens weitere Fortschritte zu machen,

ERKLÄREN die Vertragsstaaten zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (hier „Allgemeines Abkommen'' genannt) hiermit, daß sie vor dem 1. Juli 1955 von einer Anwendung der Bestimmungen des Artikels XXVIII, Absatz 1, des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, eine Zollbehandlung zu ändern oder einzustellen, die sie gemäß Artikel II des Allgemeinen Abkommens für eine in der betreffenden, diesem Abkommen angeschlossenen Liste genannte Ware zugestanden haben, Abstand nehmen werden. Die Bestimmungen dieser Deklaration finden auf Zugeständnisse keine Anwendung, die ursprünglich mit einer Regierung vereinbart wurden, der gegenüber diese Deklaration nicht in Kraft tritt.

Diese Deklaration kann bis zum 30. Oktober 1953 in Genf unterzeichnet werden. Sodann wird sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt werden, der ermächtigt ist, diese Deklaration gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registrieren zu lassen, und kann am Sitze der Vereinten Nationen bis zum 31. Dezember 1953 unterzeichnet werden.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird unverzüglich eine legalisierte Kopie dieser Deklaration jedem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen, jeder anderen Regierung, die an der von den Vereinten Nationen veranstalteten Konferenz über Handel und Beschäftigung teilgenommen hat, und jeder anderen interessierten Regierung zusenden.

URKUND DESSEN haben die betreffenden, ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter diese Deklaration unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, am 24. Oktober 1953.

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