vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Grubenwehrehrenzeichen - Ausstattung und Verleihungsverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.1954

§ 2

(1) Vorschläge für die Verleihung des Ehrenzeichens sind dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau durch die Berghauptmannschaften zu erstatten.

(2) Beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau wird ein Verzeichnis über die Verleihungen geführt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)