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§ 3 Grubenwehrehrenzeichen - Ausstattung und Verleihungsverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.1954

§ 3

Über die Verleihung des Grubenwehrehrenzeichens erhält der Beliehene eine vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau ausgefertigte Verleihungsurkunde.

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