vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XXX GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1957

Artikel XXX

Änderungen

  1. 1. a) Soweit in Absatz 3 dieses Artikels nicht anderes bestimmt ist, werden Änderungen dieses Abkommens gemäß diesem Absatz vorgenommen.
  2. b) Änderungen dieses Abkommens werden den Vertragsparteien zur Annahme gemäß lit. c) und d) vorgelegt, sofern diese Änderungen von den VERTRAGSPARTEIEN mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gebilligt worden sind.
  3. c) Änderungen des Teiles I dieses Abkommens und Änderungen dieses Artikels treten am dreißigsten Tag nach ihrer Annahme durch alle Vertragsparteien in Kraft.
  4. d) Andere Änderungen dieses Abkommens treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am dreißigsten Tag nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragsparteien in Kraft, und danach für jede andere Vertragspartei am dreißigsten Tag, nachdem diese sie angenommen hat.
  5. 2. a) Die VERTRAGSPARTEIEN können beschließen, daß es wegen der Bedeutung einer gemäß Absatz 1 lit. d) in Kraft gesetzten Änderung jeder Vertragspartei, die sie nicht innerhalb einer von den VERTRAGSPARTEIEN festgesetzten Frist angenommen hat, freisteht, von diesem Abkommen zurückzutreten oder mit Zustimmung der VERTRAGSPARTEIEN weiterhin Vertragspartei zu bleiben.
  6. b) Ein Rücktritt von diesem Abkommen gemäß lit. a) wird mit Ablauf des sechzigsten Tages nach Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei dem Geschäftsführenden Sekretär der VERTRAGSPARTEIEN wirksam. Eine Vertragspartei, die bei Vorliegen der unter lit. a) genannten Umstände eine Änderung nicht annimmt und keine Rücktrittserklärung abgibt, hört auf, Vertragspartei zu sein, wenn die unter lit. a) genannte Frist abgelaufen ist, oder am sechzigsten Tag, nachdem die VERTRAGSPARTEIEN beschlossen haben, dem weiteren Verbleiben dieser Vertragspartei ihre Zustimmung zu versagen; maßgebend ist der spätere der beiden Zeitpunkte.
  1. 3. Jede Änderung der Listen zu diesem Abkommen, die Berichtigungen

    rein formeller Art oder Änderungen auf Grund von Maßnahmen gemäß den Artikeln II Absatz 6, XVIII, XXIV, XXVII oder XXVIII darstellt, tritt am dreißigsten Tag nach einer diesbezüglichen Bestätigung durch die VERTRAGSPARTEIEN in Kraft; Voraussetzung dafür ist, daß die beabsichtigte Änderung vor dieser Bestätigung allen Vertragsparteien notifiziert worden ist und keine von ihnen innerhalb von dreißig Tagen nach der Notifizierung mit der Begründung Einspruch erhoben hat, daß die beabsichtigte Änderung sich nicht im Rahmen dieses Absatzes hält.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)