vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XXXI GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1957

Artikel XXXI

Rücktritt

Unbeschadet der Bestimmungen Artikel XVIII Absatz 12 jener des Absatzes 2, Artikel XXX, kann jeder Vertragsstaat am oder von diesem Abkommen zurücktreten oder auch allein für eines der gesonderten Zollgebiete den Rücktritt vollziehen, für welches er die internationale Verantwortung trägt und das in diesem Zeitpunkte die volle Selbständigkeit in der Führung seiner Außenhandelsbeziehungen und anderer in diesem Abkommen vorgesehenen Angelegenheiten besitzt. Der Rücktritt wird am oder wirksam, jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Erhalt der schriftlichen Rücktrittserklärung durch den Generaldirektor der Organisation.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)