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Artikel 3 Ausfuhr von Knochen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1929

Artikel 3

Artikel 3. Diejenigen Hohen Vertragschließenden Teile, die zur Zeit auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse eine Ausfuhrabgabe von mehr als 3 Schweizer Franken erheben, verpflichten sich, diese Abgabe vom 1. Oktober 1929 ab auf einen Betrag herabzusetzen, der diese Summe nicht übersteigt.

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