vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Ausfuhr von Knochen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1929

Artikel 1

Artikel 1. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, vom 1. Oktober 1929 ab die Ausfuhr von rohen und entfetteten Knochen, von Knochenabfällen, von Hörnern, Klauen und Hufen sowie Abfällen von diesen und von Leimleder keinerlei Verboten oder Beschränkungen, unter welcher Form oder Bezeichnung auch immer, zu unterwerfen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)