Artikel 9
Artikel 9. Das Übereinkommen ordnet nicht die Rechte und Pflichten der Kriegführenden und Neutralen in Kriegszeiten, bleibt jedoch auch in Kriegszeiten in Geltung, soweit es mit diesen Rechten und Pflichten vereinbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2022
Gesetzesnummer
10006141
Dokumentnummer
NOR40004930
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