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Artikel 10 Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 10

Artikel 10. Das Übereinkommen hat keineswegs die Aufhebung von Erleichterungen zur Folge, die in einem weitergehenden Maße, als es durch seine Bestimmungen geschehen ist, für die Durchleitung elektrischer Energie durch das Hoheits- oder Herrschaftsgebiet irgendeines der Vertragsstaaten unter Bedingungen bereits zugestanden sein sollten, die mit seinen Grundsätzen vereinbar sind. Ebensowenig will es die Gewährung solcher Erleichterungen für die Zukunft ausschließen.

Schlagworte

Hoheitsgebiet

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2022

Gesetzesnummer

10006141

Dokumentnummer

NOR40004931

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