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Artikel 9 Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 9

Artikel 9. Das Übereinkommen ordnet nicht die Rechte und Pflichten der Kriegführenden und Neutralen in Kriegszeiten, bleibt jedoch auch in Kriegszeiten in Geltung, soweit es mit diesen Rechten und Pflichten vereinbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2022

Gesetzesnummer

10006141

Dokumentnummer

NOR40004930

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