Artikel 3
Artikel 3. Die bei der Ausführung des ersten Absatzes des Artikels 1 in Frage kommenden technischen Lösungen haben ausschließlich Erwägungen zu berücksichtigen, die in gleichartigen Fällen von Fortleitung elektrischer Energie im Lande selbst berechtigterweise geltend gemacht werden könnten. Es herrscht jedoch darüber Einverständnis, daß ausnahmsweise auf die politischen Grenzen Rücksicht genommen werden kann, falls die erwähnten Lösungen dadurch nicht wesentlich beeinflußt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2022
Gesetzesnummer
10006141
Dokumentnummer
NOR40004924
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