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Artikel 3 Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 3

Artikel 3. Die bei der Ausführung des ersten Absatzes des Artikels 1 in Frage kommenden technischen Lösungen haben ausschließlich Erwägungen zu berücksichtigen, die in gleichartigen Fällen von Fortleitung elektrischer Energie im Lande selbst berechtigterweise geltend gemacht werden könnten. Es herrscht jedoch darüber Einverständnis, daß ausnahmsweise auf die politischen Grenzen Rücksicht genommen werden kann, falls die erwähnten Lösungen dadurch nicht wesentlich beeinflußt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2022

Gesetzesnummer

10006141

Dokumentnummer

NOR40004924

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