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Artikel 2 Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 2

Artikel 2. Als durchgeleitet durch das Gebiet eines Vertragsstaates gilt die elektrische Energie, die mittels besonderer Leitungen durch dieses Gebiet übertragen wird, ohne innerhalb seiner Grenzen auch nur teilweise erzeugt, verwendet oder transformiert zu werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2022

Gesetzesnummer

10006141

Dokumentnummer

NOR40004923

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