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Artikel 5 Handelsbeziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1925

Artikel 5

Artikel 5. Die Schiffe jedes der beiden Teile, ihre Bemannungen und Ladungen werden im Gebiete des anderen Teiles die gleiche Behandlung genießen, wie sie den Schiffen der eigenen Flagge oder der meistbegünstigten Nation, ihren Bemannungen und Ladungen zuteil wird.

Diese Bestimmungen erstrecken sich jedoch nicht auf die Küstenschiffahrt und auf die nationale Fischerei.

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