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Artikel 4 Handelsbeziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1925

Artikel 4

Artikel 4. Die beiden Teile gewähren einander gegenseitig das Recht, Konsularvertreter zu ernennen in sämtlichen Häfen und Handelsplätzen des anderen Teiles, wo das Recht zur Anstellung von Konsularvertretern irgend einem dritten Staate gewährt worden ist.

Die Konsularvertreter jedes der beiden Teile sollen, nachdem sie von der Regierung des Landes, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben sollen, ordnungsmäßiges Exequatur erhalten haben, auf dem Gebiete dieses Landes dieselben Vorrechte, Freiheiten und Privilegien genießen, welche den Konsularvertretern irgend eines dritten Staates gewährt worden sind oder künftig gewährt werden. Doch sollen die genannten Vorrechte, Freiheiten und Privilegien den Konsularvertretern des einen Landes in dem andern Lande nicht in weiterer Ausdehnung zustehen als der, in welcher sie den Konsularvertretern dieses Landes im erstgenannten Lande gewährt werden.

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