Artikel 11
Exekutivorgane dürfen im Durchgangsverkehr von der Waffe nur bei Notwehr Gebrauch machen. Bei einer Durchbeförderung von Häftlingen darf die Waffe auch zur Aufrechterhaltung des Gewahrsams oder zur Verhinderung des Entkommens gebraucht werden. Für den Waffengebrauch gilt das Recht des Durchgangsstaats.
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