Artikel 12
(1) Die Durchbeförderung von Häftlingen hat mit ausreichendem und genügend ausgerüstetem Begleitpersonal zu erfolgen. Dabei sind von dem durchbefördernden Staat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um das Entweichen der Häftlinge oder die Gefährdung von Personen und Sachen sowie Störungen des Verkehrs zu verhindern.
(2) Die Durchbeförderung von Häftlingen in öffentlichen Verkehrsmitteln ist ausschließlich im Eisenbahnverkehr zulässig. Häftlinge, die transportunfähig sind oder nach den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen nicht befördert werden dürfen, sind von dieser Art der Durchbeförderung ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Häftlinge, deren Beförderung im Eisenbahnverkehr eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
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